ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES
PARKETTLEGERHANDWERKES UND DES
BODENLEGERGEWERBES
1. Sämtliche Angebote/ Kostenvoranschläge erfolgen unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlege
Leistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB ). Die Leistungen
entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden technischen Vorschriften ( ATV ), soweit
nichts anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.
2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt
einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzüglich unterrichten. Dauert
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom
Vertrag zurücktreten.
3. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden ( sofern nicht
anders vereinbart, oder beauftragt ) in einem normgerechten Zustand zur Verfügung zu
stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein und bleiben. Über den
Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als
zusätzliche Leistung berechnet.
3.1 Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Wir übernehmen die Gewähr, dass
unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch unserer
Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanleitung
behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Gängige
Pflegeanleitungen sind auf der Webseite https://www.hauptstadtparkettleger.de/pflegeanleitung einsehbar.
Darüber hinaus senden wir mit jeder Schlussrechnung die Pflegeanleitung für die in der
Rechnung ausgeführte Arbeit.
4. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Werden
außerhalb üblicher Arbeitszeiten Leistungen verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlungen
der Lohnzuschläge.
Das bedarf vorheriger Rücksprache.
4.1 Die Preise verstehen sind grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist,
einschließlich Transport- und Entsorgungskosten der Verpackungsmaterialien,
außer bei Bauseits gestelltem Material. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt,
dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann.
Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet.
4.2 Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits
kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen
frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die entstehenden
Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Die Raumtemperatur sollte zwischen mindestens 17°C und maximal 25°C betragen. Die Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 50 und 65 Prozent liegen. Das sind ideale Voraussetzungen, damit sich die Holzdielen im Raum akklimatisieren.
Beim versiegeln nach dem abschleifen ist zu beachten, dass die Zimmertemperatur zwischen 18 und 25 Grad liegt, weil der Lack bei niedrigeren Temperaturen schlecht trocknet. Es entstehen dann leicht Blasen oder weiße Stellen auf dem Parkett. Bei höheren Temperaturen dagegen trocknet die Versiegelung zu schnell, sodass leicht Ansätze zu erkennen sind. Meiden Sie aus diesem Grund direkte Sonneneinstrahlung im Raum und verdunkeln Sie, falls nötig, die Fenster. Achten Sie auch auf eine gute Durchlüftung des Zimmers während der Versiegelung und in den ersten Tagen danach. Trocknungszeiten der jeweiligen angebotenen Oberflächen sind vor Abdeckung einzuhalten.
4.3 Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wird. Das Zahlungsziel ist auf 8 Werktagen angesetzt, sofern nicht
anders vereinbart. Anzahlung der Materialien sind im Voraus zu leisten, Materialrechnung folgt
nach Auftragsbestätigung und ggf. Bemusterung der Materialien. Für Verlegearbeiten sind
Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu
entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis des
höheren Schadens bleibt uns, der Nachweis des geringeren Schadens dem Auftraggeber
vorbehalten.
5. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen
uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw.
Auftraggeber diese nicht erbringt, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine
Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-,
Verlege- und Montagemängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im
Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung
herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der
Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.
7. Wir behalten uns bis zur vollen Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an der
gelieferten Ware vor (abzüglich der bereits im Voraus bezahlten Materialien). Geht das
Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch
gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offen stehenden Forderung an uns ab. Der
Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam
zu machen und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der
Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können wir die Rückgabe des nicht verarbeiteten
Materials verlangen.
8. Sind die Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand
vereinbart.
9. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet (sofern nicht anders vereinbart), mit A.J. Hauptstadt
Parkettleger GmbH gemeinsam eine Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten vorzunehmen.
Diese hat zu erfolgen innerhalb von 12 Werktagen nach Abschluss aller Arbeiten. Bei
Nichtmeldung des Auftraggebers gelten die geleisteten Arbeiten nach Ablauf der 12-Tage-
Frist als abgenommen.
Des Weiteren gilt ein Bezug des Objektes, ohne die fristgerechte Chance einer
gemeinsamen Abnahme, als abgenommene Leistung.
11. Die Firma A.J. Hauptstadt Parkettleger GmbH beteiligt sich nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der
Vermittlungsstelle Handwerkskammer Berlin, Blücher Straße 68, 10961 Berlin verhandelt
werden. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sitz der Firma: Berlin, Stand: 02 / 2022